ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der GEOVISION GmbH & Co. KG, Umbacher Straße 1, 85235 Ofaffenhofen a. d. Glonn / OT Wagenhofen (nachfolgend "Geovision“)
Stand 01.01.2025
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend zusammen „Leistungen“) von Geovision an Unternehmer im Sinn von § 14 BGB. Geovision erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, sowie den in einem Angebot von Geovision genannten besonderen Vertragsbedingungen. Im Fall eines Widerspruchs zwischen einem solchen Angebot und den AGB gehen die Regelungen des Angebots den Regelungen der AGB vor.
1.2. Abweichungen oder Änderungen der AGB sind nur wirksam, wenn diese in Schriftform zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden, etwa in einem Angebot von Geovision; im Übrigen behalten die AGB stets ihre Wirksamkeit.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn auf einzelnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss verwendeten Dokumenten des Geschäftspartners formularmäßig auf solche verwiesen wird, es sei denn Geovision stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Ausführung einer Leistung gilt insoweit nicht als Zustimmung von Geovision.
1.4. Geschäftspartner erkennt an, dass Geovision im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen auch Leistungen Dritter verwenden kann, insbesondere auch Software Dritter. Die Nutzung solcher Leistungen Dritter, insbesondere von Software, kann zusätzlichen Nutzungsbedingungen unterliegen, die der Dritte (insbesondere der Anbieter der Software) regelmäßig in eigener Verantwortung festlegt und auf die Geovision keinen Einfluss hat. Geschäftspartner verpflichtet sich gegenüber Geovision, solche Nutzungsbedingungen Dritter einzuhalten.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von Geovision sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, freibleibend und unverbindlich. Sie stehen stets unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Kapazitäten bei Geovision.
2.2. Antwortet ein Geschäftspartner auf ein Angebot mit einer Bestellung, gilt dies als ein Vertragsantrag des Geschäftspartners an Geovision. Der Vertragsschluss erfolgt mit der Bestätigung einer solchen Bestellung durch Geovision an den Geschäftspartner. Die Bestätigung kann mündlich, per E-Mail, schriftlich oder durch praktisches Tätigwerden von Geovision erfolgen.
3. Allgemeines zur Leistungserbringung
3.1. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der durch Geovision zu erbringenden Leistungen ist der in einem Angebot beschriebene Leistungsumfang. In einem Angebot nicht ausdrücklich benannte Leistungen sind im Zweifel nicht vom Leistungsumfang umfasst.
3.2. Dokumentationen schuldet Geovision nur, wenn deren Lieferung im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist und vergütet wird. Gleiches gilt für die Überlassung von Objektcode oder Quellcode.
3.3. Werk- bzw. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen sind Feiertage an dem Geschäftssitz von Geovision. Regelarbeitszeit von Geovision ist werktags zwischen 9:00 Uhr und 16:00 Uhr.
3.4. Wenn und soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind Termine unverbindliche Zielvorstellungen. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Geovision.
3.5. Leistungen von Geovision bleiben stets bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum von Geovision (Eigentumsvorbehalt). Teillieferungen von Geovision sind zulässig, soweit sie dem Geschäftspartner zumutbar sind.
3.6. Wenn und soweit nicht ausdrücklich vereinbart und vergütet, schuldet Geovision keine Prüfung des durch den Geschäftspartner dargestellten Sachverhalts, des vom Geschäftspartner benannten Bedarfs, oder der vom Geschäftspartner bereitgestellten Informationen und Daten.
3.7. Geovision bietet keine Rechts- oder Steuerberatung an. Entsprechend schuldet Geovision keine Prüfung seiner Leistungen im Hinblick auf das im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Geschäftspartners eventuell anwendbare Recht.
3.8. Geovision kann sich zur Erbringung seiner Leistungen Dritter bedienen (zum Beispiel Lieferanten, Freelancer, Subunternehmer) sowie seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag an Dritte abtreten.
3.9. Der Geschäftspartner kann den mit Geovision unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossenen Vertrag ebenso wie seine Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit Geovision nur mit Zustimmung von Geovision an Dritte abtreten, übertragen oder auf sonstige Weise an Dritte weitergeben.
4. Mitwirkung des Geschäftspartners
4.1. Die erfolgreiche Erbringung der Leistungen durch Geovision hängt von der Mitwirkung des Geschäftspartners ab. Der Geschäftspartner verpflichtet sich daher gegenüber Geovision, alle in seiner Betriebssphäre zur erfolgreichen Erbringung der Leistungen durch Geovision erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und alle sachgerechten Mitwirkungshandlungen auf eigene Kosten zu erbringen.
4.2. Mitwirkungspflichten können im von Geovision vorgelegten Angebot genannt werden; diese Angaben sind jedoch nicht abschließend und schließen nicht aus, dass weitere Mitwirkung von Geschäftspartner erforderlich ist.
4.3. Die Parteien werden sich in gutem Glauben über weitere als Mitwirkung erforderliche Vorausleistungen, Beistellungen, Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen des Geschäftspartners verständigen. Sollte Geovision in gutem Glauben feststellen, dass Mitwirkung des Geschäftspartners erforderlich ist, wird Geovision seine sachgerechten Anforderungen an diese Mitwirkung dem Geschäftspartner möglichst frühzeitig mitteilen. Geschäftspartner wird diese Anforderungen erfüllen, es sei denn er teilt Geovision nach Erhalt der Anforderungen mit, dass er diese nicht für sachgerecht hält. In diesem Fall werden die Parteien gemeinsam eine Einigung über die Anforderungen herbeiführen.
4.4. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch Geovision setzt regelmäßig die Mitwirkung des Geschäftspartners von Geovision voraus. Daher verschiebt sich in diesen Fällen die Fälligkeit aller von durch Geovision zu erbringenden Leistungen automatisch um den Zeitraum, in dem eine von Geovision angeforderte Mitwirkungshandlung des Geschäftspartners ausbleibt bzw. der für die Herbeiführung einer Einigung über die Anforderungen zwischen den Vertragsparteien erforderlich ist. Ebenso trägt Geschäftspartner alle durch seine verzögerte bzw. ausbleibende Mitwirkung entstehenden Mehrkosten und Aufwände.
4.5. Sollten die Vertragsparteien trotz redlicher Bemühungen keine Einigung über die Anforderungen an die Mitwirkung von Geschäftspartner erzielen können, ist Geovision zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses befugt. Der Vergütungsanspruch von Geovision bleibt in diesem Fall bestehen.
4.6. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, eventuell anzuwendende Bestimmungen zu Außenhandel und Im- und Export in eigener Verantwortung zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird der Geschäftspartner eventuell für eine grenzüberschreitende Lieferung und/oder Nutzung der Leistungen erforderliche behördliche Verfahren in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten abwickeln.
5. Nutzungsrechte
5.1. Soweit im Rahmen der vertraglichen Leistungen von Geovision die Gestattung der Nutzung von Software oder sonstigem urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützten Inhalten (nachfolgend zusammenfassend „Software“ genannt) vereinbart wird und zwischen Geovision und dem Geschäftspartner nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden dem Geschäftspartner Rechte zu deren Nutzung nach Maßgabe dieser Ziffer 5 eingeräumt:
5.2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt Geovision dem Geschäftspartner das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Software für eigene gewerbliche Zwecke des Geschäftspartners zu nutzen.
5.3. Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 5.2 ist zeitlich begrenzt auf die vereinbarte Laufzeit. Ist keine Laufzeit vereinbart entspricht die Laufzeit der Rechteeinräumung der Laufzeit des Vertrages, es sei denn eine dauerhafte, zeitlich unbegrenzte Überlassung der Software ist ausdrücklich Vertragsgegenstand.
5.4. Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 5.2 ist örtlich begrenzt auf eine Nutzung im vertragsgemäßen Umfang. Soweit nicht anders vereinbart, ist hiervon lediglich eine Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst, es sei denn eine dauerhafte, örtlich unbegrenzte Überlassung der Software ist ausdrücklich Vertragsgegenstand.
5.5. Die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 5.2 ist inhaltlich begrenzt auf eine Nutzung im vertragsgemäßen Umfang. Soweit nicht anders vereinbart, ist hiervon (i) lediglich eine Einzelnutzung auf einem Computer umfasst, die gleichzeitig nur von einer Person ausgeübt werden darf. Eine Mehrfachnutzung ist nicht gestattet und vom Geschäftspartner durch geeignete Maßnahmen wirksam zu unterbinden; (ii) lediglich die Installation sowie die Erstellung einer Sicherheitskopie umfasst, die als solche zu kennzeichnen ist; (iii) eine Vervielfältigung und Dekompilierung nur in dem Umfang umfasst, wie sie nach Maßgabe von §§ 69d, 69e UrhG gesetzlich gestattet ist; (iv) eine Bearbeitung und Änderung nicht umfasst; (v) eine Sublizenzierung, Zurverfügungstellung, Vermietung oder sonstige Überlassung bzw. Weitergabe an Dritte nicht umfasst, es sei denn es wurde eine dauerhafte, zeitlich unbegrenzte Überlassung vereinbart und der Geschäftspartner gibt zugleich mit der Überlassung seine eigene Nutzung der Software dauerhaft und vollständig auf.
6. Vergütung
6.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart sind alle Leistungen von Geovision durch den Geschäftspartner zu vergüten. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem von Geovision vorgelegten Angebot oder der zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Preisliste von Geovision. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine branchenübliche Vergütung zu leisten.
6.2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart versteht sich die Vergütung als Nettopreis ab Geschäftssitz von Geovision, ohne Verpackung und Versandkosten sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlich geltender Höhe. Transaktionskosten und Bankgebühren, sowie allfällige Steuern, Gebühren und Abgaben (inkl. Zölle) trägt der Geschäftspartner.
6.3. Die Vergütung ist fällig wie im von Geovision vorgelegten Angebot dargestellt. Ist in einem Angebot keine Fälligkeit festgelegt sind Rechnungen von Geovision zahlbar ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Solange nicht ausdrücklich anders vereinbart sind wiederkehrende Leistungen monatlich zu vergüten und jeweils zum 3. Werktag des Monats im Voraus fällig.
6.4. Befindet sich der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, ist Geovision nach vorheriger erneuter Zahlungsaufforderung und Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten. Der Vergütungsanspruch von Geovision bleibt hiervon unberührt, ebenso weitergehende Ansprüche von Geovision. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Geovision gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn Geovision erklärt diesen ausdrücklich.
6.5. Für durch den Geschäftspartner verursachte Reisen erstattet der Geschäftspartner Geovision angemessene Reisekosten und Spesen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird erforderliche Reisezeit hälftig als Arbeitszeit berechnet.
6.6. Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche von Geovision nur befugt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.
7. Gewährleistung
7.1. Geovision leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen.
7.2. Eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit stellt keinen Mangel dar. Als Mängel gelten ebenfalls nicht Fehler, die nicht reproduzierbar bzw. nachweisbar sind, die aufgrund übermäßiger und unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß oder Versagen von Systemkomponenten (außer solchen, die Teil der Leistung von Geovision sind) entstehen sowie aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die vertraglich nicht vorausgesetzt wurden (inklusive der Einwirkung von Soft- und/oder Hardware Dritter, die ohne Beteiligung von Geovision angewendet wurden).
7.3. Ein Mangel der Leistungen von Geovision ist durch den Geschäftspartner unverzüglich in Form einer sachgerechten Mängelrüge an Geovision anzuzeigen. Die Mängelrüge muss den Mangel nachvollziehbar und detailliert beschreiben, um Geovision eine zielgerichtete Erkennung, Analyse und Behebung des Mangels zu ermöglichen.
7.4. Arbeitsaufwand für die Untersuchung einer Mängelrüge ist nur dann durch den Geschäftspartner zu ersetzen, falls sich die Mängelrüge als gegenstandslos herausstellen sollte (etwa, weil ein gerügter mutmaßlicher Fehler nicht reproduziert werden konnte).
7.5.Im Falle einer mangelhaften Leistung ist Geovision berechtigt, eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vorzunehmen. Diese kann auch in Form von dem Geschäftspartner zumutbaren Fehlerumgehungsmöglichkeiten (z.B. ein Work-Around oder Patch) bereitgestellt werden. Wenn die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung zwei Mal scheitert, kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
7.6. Die Gewährleistung von Geovision ist auf ein Jahr nach Übergabe der Leistung begrenzt. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 9.
7.7. Der Geschäftspartner erkennt an, dass eventuell im Rahmen der Erbringung der Leistungen von Geovision verwendete Komponenten Dritter mangelhaft und Anlass für seine Mängelrüge sein können. Der Geschäftspartner verpflichtet sich daher, Geovision bei der Erkennung und Analyse, sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Regressansprüchen von Geovision gegenüber solchen Dritten sachgerecht zu unterstützen.
8. Rechtsmängel
8.1. Geovision gewährleistet, dass seine Leistungen keine Rechte Dritter verletzen. Dies gilt jedoch nur für eine vertragsgemäße Verwendung der Leistungen, also deren Nutzung insbesondere in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung und in der von Geovision vorgesehenen Konfiguration.
8.2. Sollten Dritte gegenüber dem Geschäftspartner die Verletzung ihrer Rechte durch die Leistungen von Geovision behaupten, ist Geschäftspartner dazu verpflichtet, Geovision hiervon umfassend in Kenntnis zu setzen. Im Verhältnis zwischen Geovision und dem Geschäftspartner ist allein Geovision berechtigt, jedoch nicht dazu verpflichtet, die behaupteten Ansprüche Dritter auf eigene Kosten abzuwehren. Geschäftspartner wird Geovision hierbei stets sachgerecht unterstützen.
8.3. Sollten durch eine Leistung von Geovision die Rechte Dritter verletzt werden, ist Geovision berechtigt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl (unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Geschäftspartners), (i) dem Geschäftspartner das für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung erforderliche Recht zu beschaffen, oder (ii) die Leistung derart umzugestalten, dass sie keine Rechte Dritter verletzt; oder (iii) den der Leistung zugrundeliegenden Vertrag zu kündigen und/oder die Leistung vollständig zurückzunehmen, wobei Geovision verpflichtet ist, dem Geschäftspartner die geleistete Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen.
8.4. Im Übrigen gelten für Rechtsmängel die Regelungen von Ziffer 7 sinngemäß.
9. Haftung und Schadensersatz
9.1. Die Haftung von Geovision für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschäden), für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz ist stets unbeschränkt.
9.2. Mit Ausnahme von Personenschäden haftet Geovision für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Die Haftung ist beschränkt auf vertragstypische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden.
9.3. Die Haftungssumme ist begrenzt
- bei Verträgen über einmalig zu erbringende Leistungen pro Schadensfall auf 100% der vereinbarten Nettovergütung;
- bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen pro Schadensfall auf 100% der vereinbarten Nettojahresvergütung
Bei mehreren, sachlich miteinander verbundenen Verträgen und/oder Verträgen mit mehreren Einzel-Gewerken ist für die Berechnung der vorgenannten Beträge die für die Haftungsbegründung maßgebliche (Teil-)Leistung vereinbarte Nettovergütung bzw. Nettojahresvergütung maßgeblich.
9.4. Bei Fällen von Datenverlust ist die Haftungssumme begrenzt auf die Kosten, die dem Geschäftspartner für die Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen Sicherung seines Datenbestandes angefallen wären.
9.5. Die Regelungen dieser Ziffer 9 gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Beauftragten von Geovision.
9.6. Ansprüche gegenüber Geovision nach dieser Ziffer 9 verjähren innerhalb von einem Jahr ab Verjährungsbeginn.
10. Laufzeit und Kündigung
10.1. Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsschluss im Sinn von Ziffer 2.2 und endet mit Erfüllung. Ist ein Dauerschuldverhältnis vereinbart endet der Vertrag mit Ablauf des im Vertrag genannten Zeitraums. Ist kein Zeitraum vereinbart ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
10.2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Vorgenanntes gilt nicht für Wartungsverträge, deren Kündigungsfrist gesondert festgelegt wird.
10.3. Das Recht beider Parteien zur jederzeitigen außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Geovision insbesondere vor, wenn der Geschäftspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verstößt (wie etwa insbesondere der Pflicht zur Zahlung der Vergütung oder der Einhaltung der Nutzungsbedingungen) und seine Verletzungshandlungen nicht unverzüglich nach Aufforderung durch Geovision abstellt.
10.4. Kündigt Geovision aus wichtigem Grund, kann Geovision vom Geschäftspartner den Schaden ersetzt verlangen, der durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Weitergehende Ansprüche von Geovision bleiben vorbehalten.
11. Daten und Datenschutz
11.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist ausschließlich der Geschäftspartner für die ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten und Informationen verantwortlich. Der Geschäftspartner ist in eigener Obliegenheit dazu verpflichtet, seine Daten und Informationen in der für ihn angesichts ihrer Bedeutung für seinen Geschäftsbetrieb sachgerechten Art und Weise gegen temporären Ausfall oder finalen Verlust zu sichern.
11.2. Soweit sich aus dem unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt sind die Parteien selbstständig Verantwortliche im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
11.3. Die Parteien werden sich stets in gutem Glauben über die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit im Hinblick auf ihre Geschäftsbeziehung austauschen. Wenn und soweit abweichend von Ziffer 11.2 eine gemeinsame Verantwortung im Sinn von Art. 26 DSGVO oder eine Auftragsverarbeitung im Sinn von Art. 28 DSGVO vorliegen sollte, werden die Parteien unverzüglich eine entsprechende Vereinbarung nach Maßgabe der Vorlage von Geovision abschließen.
11.4. Die Datenschutzerklärung von Geovision finden Sie auf www.geovision.de/datenschutz.
12. Vertraulichkeit
12.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser AGB sind (i) die Inhalte des unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossenen Vertrags, und (ii) Code, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten und digital verkörperte Informationen (Daten) von Geovision, sowie (iii) alle weiteren Informationen, die Geovision im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausdrücklich als vertraulich bezeichnet. Für die Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist unerheblich, ob die Information verkörpert ist, als vertraulich gekennzeichnet ist oder eine Partei weitere Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit als diese Vereinbarung ergriffen hat.
12.2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind keine Informationen, die
- vor dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung offenkundig waren oder dem Geschäftspartner bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt wurden, es sei denn, der Geschäftspartner hat sich diese Informationen rechtswidrig angeeignet;
- nach dem oder zum Zeitpunkt der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen des Geschäftspartners allgemein zugänglich werden;
- der Geschäftspartner nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Geovision an einen Dritten weitergeben darf; und
- der Geschäftspartner von einer dritten Partei erhält, vorausgesetzt, dass der Geschäftspartner keinen Grund zur Annahme hat, dass diese dritte Partei selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gehindert ist, die Vertrauliche Information offenzulegen.
12.3. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen von Geovision, (i) streng vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten offenzulegen oder zu veröffentlichten, (ii) nur an mit dem Vorhaben befasste Organmitglieder, Mitarbeiter, Berufsgeheimnisträger und Berater weiterzugeben („Need-to-Know-Prinzip“) sowie (iii) zumutbare Maßnahmen (insbesondere angemessene Sicherheitsmaßnahmen) zu treffen, um die Offenlegung Vertraulicher Informationen zu verhindern.
12.4. § 5 GeschGehG bleibt unberührt. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt darüber hinaus auch dann nicht, soweit der Geschäftspartner aufgrund einer Verfügung oder Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer zwingenden börsenrechtlichen Bestimmung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Geschäftspartner Geovision unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Geschäftspartner im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt, und darauf hinwirken, dass die Regelungen der §§ 16 ff. GeschGehG zur Anwendung kommen.
12.5. Verletzt der Geschäftspartner seine Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Klausel kann Geovision von ihm die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verlangen, die Geovision nach billigem Ermessen festlegen darf und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.
13. Nennung von Referenzkunden
Geovision ist berechtigt, den Geschäftspartner auf seiner Website und in anderen Medien oder Marketingunterlagen als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Geschäftspartners im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu nutzen. Bei Widerruf wird Geovision die Nennung mit Wirkung für die Zukunft unterlassen, darf jedoch bei Widerruf bereits bestehende Unterlagen im Rahmen einer sachgerechten Aufbrauchfrist verwenden.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. eines unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der AGB bzw. des unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossenen Vertrages gleichwohl wirksam.
14.2. Der unter Einbeziehung dieser AGB abgeschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.