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GEOVISION: AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 
Für unsere Verkäufe gelten die vom Zentralverband der Elektronischen Industrie e.V. Frankfurt empfohlenen Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 vom 27. Mai 1978, mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen:
 
 
§ 1 Umfang der Lieferungen und Leistungen
1.1. Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Wir verkaufen nur zu unseren Verkaufsbedingungen.
 
1.2. Angebote, Abschlüsse.
Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
 
1.3. Typenänderung.
Bezieht sich das Geschäft auf Lieferung oder Leistungen, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, so sind wir berechtigt, den jeweils neuesten Typ zu liefern. Der Besteller kann in diesem Fall nur zurücktreten, wenn sein Interesse infolge der Typenänderung nachweislich entfallen ist.
 
1.4. Eigenschaftszusicherung.
Die Angaben in unseren Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen Technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstige Formularen stellen keine über die normale Gewährleistung hinausgehende Zusicherung von Eigenschaften im Sinne des § 459 2 BGB dar. Solche Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsleitung, bei der sie ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen und mit der unsere Haftung für Folgeschäden auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann.
 
1.5. Zuverlässigkeitsangaben.
Bei unseren Zuverlässigkeitsangaben (Lebensdauer, MTBF, Langzeitstabilität, usw.) handelt es sich um statistisch ermittelte Werte. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und dienen der Orientierung des Bestellers, können aber im Einzelfall über- oder unterschritten werden.
 
1.6. Muster.
Stellen wir dem Besteller Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe im Sinne des § 494 BGB. Bei Verwendung der Muster ist auf etwaige Toleranzen zu achten.
 
1.7. Teillieferungen.
Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
 
1.8. Exportgenehmigung.
Unsere Produkte benötigen bei Wiederausfuhr eine deutsche Exportgenehmigung und gegebenenfalls die des Produkt-Ursprungslandes. Für die Beschaffung der Exportgenehmigung ist der Besteller alleine verantwortlich.
 
§ 2 Preise
2.1. Preisstellung, Mehrwertsteuer.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk Wagenhofen ohne Verpackung, Porto und Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung mit dem zur Zeit der Lieferung geltenden Satz gesondert ausgewiesen.
 
2.2. Selbstkostenpreise.
Bei der Ermittlung von Selbstkostenpreisen ist von den Kostenverhältnissen im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung auszugehen.
 
§ 3 Eigentumsvorbehalt
3.1. Verlängerter Eigentumsvorbehalt.
Wird die in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so werden wir Miteigentümer der neuen Sache. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, bei Veräußerung zusammen mit anderen Waren in Höhe des
Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware.
 
3.2. Vermögensverschlechterung.
Im Falle einer Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers (§ 4.2.) sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen.
 
3.3. Rücktritt.
Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrage.
 
3.4. Eigentum.
Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an unserer Warenlieferung, die nur in einem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor.
 
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1. Fälligkeit, Zinsen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen wie folgt fällig:
Die Hälfte der Brutto-Vertragssumme mit Erhalt der Auftragsbestätigung, der Restbetrag ist innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Ab Fälligkeit sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem rückständigen Rechnungsbetrag zu verlangen (§ 288 V BGB).
 
4.2. Sofortige Fälligkeit.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Akzepte sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine Verschlechterung eintritt, welche unsere Forderungen gefährdet (§ 321 BGB).
 
§ 5 Haftung für Mängel
5.1. Gewährleistung.
Wir leisten dafür Gewähr, dass unsere Lieferungen die in unseren einschlägigen Standardunterlagen (Kataloge, Datenblätter, usw.) angegebenen bzw. die im Einzelfall vereinbarten Merkmale aufweisen. Für die Eignung unserer Lieferungen zu dem jeweiligen Verwendungszweck des Bestellers bleibt ausschließlich dieser verantwortlich, auch wenn wir ihn insoweit beraten. Muster sind für den Umfang unserer Gewährleistung nicht maßgeblich.
 
5.2. Eingangsprüfung, Mängelrügen.
Die Bestimmung des § 377 HGB gelten für den Besteller unabhängig davon, ob er im Rechtssinne Kaufmann ist oder nicht: zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen obliegt es ihm danach insbesondere, eine Eingangsprüfung durchzuführen und festgestellte Mängel oder vertragswidrige Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Bloße Rücksendung der Ware gilt nicht als Mängelrüge. Beanstandete Ware ist vom Kunden unverzüglich in fachgerechter Verpackung frachtfrei an uns zurückzusenden.
 
5.3. Gewährleistungsfrist.
Abweichend von Art IX, Ziffer 1 der Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI beträgt die Gewährleistungsfrist vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet sechs Monate, sofern wir dem Besteller nicht eine andere Gewährleistungsfrist ausdrücklich schriftlich bestätigen.
 
§ 6 Gewerbliche Schutzrechte
6.1. Verletzungen.
Macht ein Dritter aus einem Patent oder sonstigem gewerblichen Schutzrecht berechtigte Ansprüche gegen unsere Lieferungen geltend, so werden wir nach unserer Wahl entweder für die betroffenen Gegenstände eine Lizenz erwirken oder sie durch schutzrechtsfreie Gegenstände ersetzen. Sollte dies aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich oder aus vernünftigen wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sein, so nehmen wir die betroffenen Gegenstände gegen Erstattung des Kaufpreises zurück. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen insoweit nicht; Art. XI der Allgemeinen Lieferbedingungen des ZVEI gilt entsprechend.
 
6.2. Softwarelizenz.
An der von uns gelieferten Software wird dem Besteller lediglich ein beschränktes Nutzungsrecht nach Maßgabe der jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers eingeräumt. Jede nicht lizensierte Verwendung, Bearbeitung oder Weitergabe der Software und der dazugehörigen Dokumentationen ist ausgeschlossen.
 
§ 7 Gerichtsstand
7.1. Gerichtsstand ist das Landgericht München I.
Wir sind jedoch berechtigt, einen anderen Gerichtsstand zu wählen, insbesondere den Wohn- oder Firmensitz des Bestellers.
 
7.2. Einheitliches Kaufgesetz.
Die Geltung des aufgrund des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 erlassenen Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (BGB. I 856) wird ausgeschlossen.
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